Das Land stellt im Rahmen des Gesetzes über die Förderung investiver Maßnahmen in der Kindertagesbetreuung einmalig bis zu 105 Millionen Euro für die Förderung investiver Maßnahmen zur Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt zur Verfügung.
Die Förderhöhe hängt von der Anzahl der neu geschaffenen beziehungsweise erhaltenen Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen beziehungsweise in der Kindertagespflege ab. Ein weiteres Kriterium ist, ob es sich um Plätze für Kinder unter drei Jahren oder um Plätze für Kinder ab drei Jahren bis Schuleintritt handelt. Die Förderung erfolgt als Festbetragsförderung.
Die Finanzhilfen können erhalten
Gefördert werden vorrangig Investitionen in zusätzliche Betreuungsplätze für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege, wenn
Im Rahmen etwaiger zur Verfügung stehender Restmittel können nachrangig weitere Investitionen gefördert werden, die ohne Berücksichtigung der in der VwV Investitionen Kinderbetreuung 2020-2021 vorgesehenen Fristen nach der VwV Investitionen Kinderbetreuung 2020-2021 förderfähig sind, wenn
Das Regierungspräsidium, zu dessen Bezirk der Träger der Investitionsmaßnahme gehört
Als Träger der Investitionsmaßnahme müssen Sie die Förderung beim zuständigen Regierungspräsidium beantragen.
Sie erhalten über die Bewilligung oder die Ablehnung der Förderung einen Bescheid.
Das Regierungspräsidium zahlt die Finanzhilfen frühestens nach Bestandskraft der Bewilligung aus, wenn die in dieser Bewilligung genannten Voraussetzungen erfüllt sind und die Mittel für eine Auszahlung zur Verfügung stehen. 10% der bewilligten Finanzhilfen werden erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises ausbezahlt.
Die bestimmungsgemäße Verwendung der Finanzhilfen müssen Sie dem Regierungspräsidium gegenüber nachweisen.
Kindertagespflegepersonen, die Kinder im eigenen Haushalt betreuen, können ihren Antrag auch über die Tageselternvereine stellen. Die Anträge werden dann von diesen über die Jugendämter an die Regierungspräsidien weitergeleitet.
Förderanträge können bis 31. Juli 2024 beim zuständigen Regierungspräsidium gestellt werden.
keine
keine
Gesetz über die Förderung investiver Maßnahmen in der Kindertagesbetreuung (KiTaInvG BW)
keine
Die Regierungspräsidien bewilligen die Anträge in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen
05.06.2024 Kultusministerium Baden-Württemberg