Sie besitzen nicht die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz, sind europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt und wollen als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt in Deutschland tätig werden. Dazu können Sie einen Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation stellen.
Die Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation setzt voraus:
Gemeinsames Prüfungsamt der Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Martin-Luther-Platz 40
40212 Düsseldorf
www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/landesjustizpruefungsamt/ausl_jur_abschluesse/eignungspruefung/index.php
ljpa@jm.nrw.de
0 211 8792 276
Gemeinsames Prüfungsamt der Länder Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein
Salzburger Straße 21 - 25
10825 Berlin-Schöneberg
www.berlin.de/sen/justiz/juristenausbildung/gemeinsames-juristisches-pruefungsamt/
Tel.: (030) 9013 3320
Email: gjpa@senjustva.berlin.de
Gemeinsames Prüfungsamt des Landes Baden-Württemberg und der Freistaaten Bayern und Sachsen
beim Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Friedrichstraße 6
70174 Stuttgart
www.justiz-bw.de/,Lde/Startseite/Pruefungsamt/Eignungspruefung+nach+EuRAG
Tel.: 0711/279-2366
poststelle@jum.bwl.de
Sie müssen bei einem der drei Gemeinsamen Prüfungsämter einen Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation stellen. Den Antrag und die erforderlichen Unterlagen müssen Sie in deutscher Sprache beziehungsweise mit beglaubigter deutscher Übersetzung einreichen.
Das Gemeinsame Prüfungsamt prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. In der Regel wird eine Eignungsprüfung abzulegen sein.
Durch die Eignungsprüfung soll festgestellt werden, ob Sie die Fähigkeiten zur Ausübung des Berufes der deutschen Rechtsanwältin oder des deutschen Rechtsanwalts besitzen.
Diese Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Umfangreiche Informationen über die Eignungsprüfung und die Prüfungstermine finden Sie auf den jeweiligen Internetseiten der oben genannten Prüfungsämter.
keine
keine
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (RAZEignPrV)
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat dessen ausführliche Fassung am 31.08.2023 freigegeben.