Pflegeeltern können den Verbleib des Pflegekindes in ihrer Familie beantragen, wenn die leiblichen Eltern es zu sich nehmen möchten.
Das Familiengericht kann den Verbleib bei den Pflegeeltern von Amts wegen oder auf einen solchen Antrag hin anordnen, wenn das Pflegekind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt und wenn und solange die Wegnahme aus der Pflegefamilie das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährden würde.
Das Familiengericht kann von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeeltern zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegefamilie auf Dauer ist, wenn
Hinweis: Möchten Sie rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, sollten Sie sich so bald wie möglich an einen Anwalt oder eine Anwältin wenden.
Voraussetzungen für den Verbleib in der Pflegefamilie sind:
das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat
Sie müssen den Antrag beim zuständigen Gericht stellen. Zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat.
Hinweis: Das Gericht kann auch von Amts wegen tätig werden.
Achtung: Gleichzeitig können Sie einen Eilantrag auf "Erlass einer vorläufigen Anordnung des Verbleibs" stellen. Die vorläufige Anordnung sichert den Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie bis zur Entscheidung.
Die gerichtliche Entscheidung beruht in jedem Fall auf dem "Kindeswohlprinzip". Das Gericht richtet sich nicht nach den Wünschen der Eltern oder der Pflegeeltern. Das Kindeswohl ist vorrangig.
keine
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Es empfiehlt sich, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen,
19.06.2024 Justizministerium Baden-Württemberg