Wenn Sie das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume verwalten möchten (Wohnimmobilienverwaltung), benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis.
Wenn Sie ausschließlich die Angelegenheiten Ihrer eigenen Wohneigentümergemeinschaft verwalten möchten, brauchen Sie dafür in der Regel keine Erlaubnis.
Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (beispielsweise GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter erforderlich (auch Kommanditisten, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen).
Als Wohnimmobilienverwalter müssen Sie und alle Beschäftigten, die unmittelbar an der Immobilienverwaltung mitwirken, sich innerhalb von 3 Kalenderjahren in einem Umfang von 20 Stunden (Zeitstunden) weiterbilden.
Anbieter von Weiterbildungsveranstaltungen müssen die hierfür geltenden inhaltlichen Qualitätsanforderungen erfüllen.
für die Erteilung der Erlaubnis:
Die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer
Die Erlaubnis können Sie schriftlich oder in elektronischer Form bei der zuständigen Stelle oder über das Netzwerk einheitlicher Ansprechpartner beantragen. Eine einfache E-Mail genügt nicht.
Hinweis:
Ihr Antrag muss handschriftlich unterschrieben sein oder mit einer qualifiziertem elektronischen Signatur versehen sein.
Die Unterschrift können Sie auch ersetzen, indem Sie die Erklärung in einem elektronischen Formular abgeben, das von der zuständigen Stelle in einem EGerät vor Ort oder über das Internet zur Verfügung gestellt wird. Bei einer Eingabe über das Internet müssen Sie Ihre Identität mit der elektronischen ID-Funktion Ihres Personalausweises oder Ihres Aufenthaltstitels nachweisen.
Oder Sie schicken eine absenderbestätigte De-Mail an die zuständige Stelle.
Absender-bestätigt heißt, Ihr De-Mail-Anbieter bestätigt in der De-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur, dass er genau diesen Nachrichteninhalt von Ihnen entgegengenommen hat und Sie sich für den Versand dieser De-Mail mit der elektronischen ID-Funktion Ihres Personalausweises oder auf anderem sicheren Weg statt mit Benutzername und Passwort in Ihrem De-Mailkonto angemeldet haben.
Die Erlaubnis gilt unbefristet, sie kann aber mit Auflagen verbunden werden.
Sie müssen die erforderlichen Angaben machen und diejenigen Unterlagen vorlegen, die für die Beurteilung Ihres Antrags von Bedeutung sein können.
Keine
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaft, AG, eingetragene Genossenschaft) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen einreichen.
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der zuständigen Industrie- und Handelskammer.
Auch nach Erteilung der Erlaubnis gelten für Wohnimmobilienverwalter eine Reihe von Verpflichtungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung, unter anderem die Pflicht zur Weiterbildung.
Die zuständige Stelle muss über Ihren Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die beantragte Erlaubnis als erteilt, wenn Ihr Antrag hinreichend bestimmt ist.
Hinweis: Die zuständige Stelle kann die Frist einmal angemessen verlängern, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Diese Fristverlängerung muss die zuständige Stelle begründen und Ihnen rechtzeitig mitteilen.
Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte ein.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen.
Das Wirtschaftsministerium und das Innenministerium haben dessen ausführliche Fassung am 12.06.2019 freigegeben.