Zum Nachweis Ihres Erbrechts brauchen Sie in der Regel einen Erbschein. Mit dem Erbschein ist amtlich beurkundet,
Haben Sie nicht den gesamten Nachlass geerbt, erhalten Sie einen Teilerbschein über Ihre Erbschaft. Auf Antrag können Sie auch einen gemeinschaftlichen Erbschein erhalten.
Sind Sie in einer notariell beurkundeten Verfügung von Todes wegen als Erbin oder Erbe aufgeführt? Dann ist es häufig ausreichend, wenn Sie eine beglaubigte Abschrift
als Nachweis Ihres Erbrechts vorlegen.
Sie haben mindestens teilweise geerbt.
das Nachlassgericht, in dessen Bezirk die oder der Verstorbene zuletzt ihren beziehungsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Beantragen Sie den Erbschein bei der zuständigen Stelle.
Der Antrag muss enthalten:
Als gesetzliche Erbin oder gesetzlicher Erbe müssen Sie zusätzlich folgende Angaben machen:
Bei gewillkürter Erbfolge müssen Sie zusätzlich alle vorhandenen Verfügungen von Todes wegen vorlegen.
Hinweis: Wenn Sie einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen, müssen Sie alle Erbinnen und Erben mit Ihren Erbteilen angeben. Zudem müssen Sie nachweisen, dass die Miterbinnen und Miterben die Erbschaft angenommen haben.
Neben dem Antrag ist meist die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über die Richtigkeit bestimmter Angaben erforderlich. Die Versicherung müssen Sie entweder vor Gericht oder vor einer Notarin oder einem Notar abgeben.
Sie können sich bei der Antragstellung vertreten lassen. Ihre Vertretung benötigt eine entsprechende Vollmacht.
Bitte beachten Sie alle Fristen, die das Gericht setzt.
In der Regel benötigen Sie folgende Unterlagen:
wenn ein Testament oder Erbvertrag existiert:
wenn kein Testament oder Erbvertrag existiert:
Die erforderlichen Unterlagen müssen Sie im Original oder in beglaubigter Abschrift vorlegen. Die zuständige Stelle kann im Einzelfall weitere Unterlagen verlangen.
Für die Beurkundung der Versicherung an Eides statt und Erteilung des Erbscheins werden jeweils Gebühren erhoben, die sich im Einzelfall nach dem Wert des Nachlasses richten.
Hinweis: Informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle über die genaue Höhe der Kosten.
Bitte nehmen Sie im Einzelfall anwaltliche Beratung in Anspruch.
Geben Sie in der Ortswahl den letzten Wohnort der Erblasserin oder des Erblassers an.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat dessen ausführliche Fassung am 18.06.2024 freigegeben.