Die Erbschaftsteuer entsteht in der Regel mit dem Tod der Erblasserin beziehungsweise des Erblassers
Die Schenkungsteuer entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem die Schenkung ausgeführt ist. Die Schenkung ist ausgeführt, wenn die beschenkte Person das erhalten hat, was ihr die schenkende Person verschaffen wollte und sie frei darüber verfügen kann.
Sie haben eine Erbschaft gemacht oder eine Schenkung erhalten.
Dem Finanzamt nicht anzeigen müssen Sie:
In diesen Fällen wird das Finanzamt in der Regel von den genannten Stellen informiert. In folgenden Ausnahmekonstellationen müssen Sie die Erbschaft dem Finanzamt dennoch anzeigen:
Das für den Wohnort des Erblassers oder Schenkers zuständige Erbschaft/Schenkungsteuer-Finanzamt.
Es reicht ein formloses Schreiben.
Sie können auch bei dem für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt ein Formular zur Anzeige des Erwerbs oder ein Erklärungsformular anfordern. Die Formulare stehen auch zum Download zur Verfügung.
Die Anzeige der Erbschaft/Schenkung beim Finanzamt ersetzt nicht die Erbschaft- /Schenkungsteuererklärung. Falls eine Steuererklärung abzugeben ist, wird das Erbschaftsteuerfinanzamt Sie dazu auffordern.
Sie müssen die Erbschaft oder die Schenkung innerhalb von drei Monaten anzeigen, nachdem Sie davon erfahren haben.
Keine
keine
Auch wenn Sie die Erbschaft oder Schenkung nicht anzeigen müssen, kann der Erwerb erbschaft- bzw. schenkungsteuerpflichtig sein.
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Geben Sie in der Ortswahl den Wohnort des Erblassers beziehungsweise des Schenkers an.
link hierfür: Finanzämter BadFinanzämter Baden-Württemberg - Formulare (fv-bwl.de)
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanzministerium, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, hat dessen ausführliche Fassung am 08.06.2021 freigegeben.