Sämtliche Informationen, die Ärztinnen und Ärzte im Zusammenhang mit einer Behandlung erhalten, unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.
Dies bedeutet, dass Ärztinnen und Ärzte diese Informationen nicht Dritten gegenüber offenbaren dürfen, es sei denn, dies wird durch ein Gesetz ausdrücklich erlaubt es oder Sie haben die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbunden.
Hinweis: Die ärztliche Schweigepflicht gilt auch gegenüber ärztlichen Kolleginnen und Kollegen sowie gegenüber Angehörigen der Patientin oder des Patienten.
Entbindet die Patientin oder der Patient die behandelnde Ärztin oder behandelnden Arzt ovon der Schweigepflicht, so ist diese bzw. dieser zur Offenbarung befugt, aber nicht verpflichtet.
Die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht setzt keine Geschäftsfähigkeit, sondern die Einwilligungsfähigkeit der Patientin oder des Patienten voraus.
Hinweis: Entbinden Sie Ihren Arzt oder Ihre Ärztin nicht von der Schweigepflicht, muss er oder sie Sie über die Folgen aufklären.
Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt
Es empfiehlt sich, die Entbindung von der Schweigepflicht schriftlich erklären. Machen Sie folgende Angaben:
Die Erstellung einer Kopie der Entbindungserklärung für die eigenen Unterlagen ist rechtlich zwar nicht zwingend, dürfte jedoch empfehlenswert sein.
Händigen Sie die Erklärung Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt aus.
Die Erklärung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
keine
keine
keine.
Die ärztliche Schweigepflicht und die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht sind rechtlich komplexe Themen. Vor diesem Hintergrund können die vorstehenden Informationen keine erschöpfende Auskunft hierzu geben. Im Einzelfall kann es angezeigt sein, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
§ 203 Strafgesetzbuch (StGB) (Schweigepflicht)
Im Internet finden sich zahlreiche Muster und Empfehlungen zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht. Möglicherweise hat auch Ihre Ärztin oder Ihr Arzt ein entsprechendes Muster verfügbar, das er Ihnen aushändigen kann.
06.09.2023 Sozialministerium Baden-Württemberg