Gegenstand der Einkommensteuer ist das Einkommen von natürlichen Personen. Von bestimmten Einkünften wird die Einkommensteuer grundsätzlich durch Steuerabzug (z.B. Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) erhoben.
Der Einkommensteuer unterliegen die Einkünfte
Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn. Der Gewinn ist durch Betriebsvermögensvergleich oder als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben oder bei kleineren landwirtschaftlichen Betrieben nach Durchschnittssätzen zu ermitteln. Bei den übrigen Einkunftsarten sind zur Ermittlung der Einkünfte von den Einnahmen aus der jeweiligen Einkunftsart alle Aufwendungen abzuziehen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen bestimmt sind (Werbungskosten). Aufwendungen für die Lebensführung (z.B. Aufwendungen für Ernährung, Kleidung oder Wohnung) dürfen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.
Zur Ermittlung der Summe der Einkünfte können positive und negative Einkünfte grundsätzlich innerhalb einer Einkunftsart und darüber hinaus zwischen den einzelnen Einkunftsarten unbeschränkt verrechnet werden.
Von dieser Summe der Einkünfte werden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Beträge abgezogen:
Nach Abzug dieser Beträge verbleibt der sogenannte Gesamtbetrag der Einkünfte.
Zur Ermittlung des Einkommens sind unter bestimmten Voraussetzungen folgende Beträge mindernd zu berücksichtigen:
Die als Sonderausgaben absetzbaren Höchstbeträge für die Altersvorsorgeaufwendungen (z.B. gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge, Beiträge zur eigenen Altersversorgung) betragen
Bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern verdoppelt sich der Höchstbetrag. Bei Arbeitnehmern ist dieser Betrag um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen.
Die Beiträge zur privaten und gesetzlichen Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung und die Beiträge zu den übrigen sonstigen Vorsorgeversicherungen (z.B. Haftpflichtversicherung, Arbeitslosenversicherung, Beitragsanteile für "Komfortleistungen" in der Krankenversicherung) werden als Sonderausgaben bis zu folgenden Jahreshöchstbeträgen berücksichtigt:
Die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind auch bei Überschreiten der Höchstbeträge in vollem Umfang abziehbar. In diesem Fall entfällt jedoch der Abzug der übrigen sonstigen Vorsorgeversicherungen.
Weisen Sie keine höheren Sonderausgaben nach, wird für diese ein Pauschbetrag von 36 Euro für Alleinstehende und 72 Euro für Verheiratete beziehungsweise Lebenspartner abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag).
Als letzter Schritt zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens sind vom Einkommen noch gegebenenfalls die Freibeträge für Kinder nach den §§ 31, 32 EStG abzusetzen. Der Kinderfreibetrag beträgt im Jahr 2022 5.620 Euro und der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf 2.928 Euro. Im Rahmen des Familienleistungsausgleichs wird überprüft, ob sich für Sie das Kindergeld einschließlich Kinderbonus oder die Freibeträge für Kinder bei der Einkommensteuerveranlagung günstiger auswirken. Ist der Abzug der Freibeträge für Kinder steuerlich günstiger, werden diese vom Einkommen abgezogen und das bereits erhaltene Kindergeld einschließlich Kinderbonus verrechnet.
Bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, das nicht zusammenlebt, erhält vorrangig die Person das Kindergeld, in deren Obhut sich das Kind befindet. Der Elternteil, der das Kindergeld bekommt, bekommt auch den Kinderbonus ausbezahlt. Den Kinderfreibetrag und gegebenenfalls den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erhält jeder Elternteil grundsätzlich zur Hälfte. Es wird dann jeweils das halbe Kindergeld und der halbe Kinderbonus verrechnet. Eine Übertragung der Freibeträge für Kinder auf ein Elternteil ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Das so ermittelte zu versteuernde Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die anzurechnenden in- und gegebenenfalls ausländischen Steuern sowie möglicherweise weitere Steuerermäßigungen (z.B. bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse/Dienstleistungen), vermehrt um bestimmte Beträge ist die festzusetzende Einkommensteuer.
Auf die festgesetzte Einkommensteuer werden die für dieses Jahr geleisteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen und die Lohnsteuer und gegebenenfalls Kapitalertragsteuer angerechnet. Ergibt sich bei der Abrechnung ein Überschuss zu Ihren Ungunsten, haben Sie diesen Betrag als Abschlusszahlung zu leisten. Ergibt sich ein Überschuss zu Ihren Gunsten, wird Ihnen dieser Betrag erstattet.
Nach dem Einkommensteuertarif richtet sich die von Ihnen zu tragende Einkommensteuer .
Er ist im Jahr 2022 wie folgt gestaltet:
Bei außerordentlichen Einkünften können Sie zur Vermeidung von Härten, die sich infolge der Tarifprogression ergeben können, Tarifvergünstigungen in Anspruch nehmen . In diesen Fällen ist mindestens der Eingangssteuersatz anzusetzen.
Voraussetzung für die Einkommensteuerveranlagung ist, dass Sie entweder
Darüber hinaus gibt es die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht und die unbeschränkt Steuerpflicht auf Antrag.
Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und an mindestens einem Tag im Jahr zusammengelebt haben, können, wenn diese Voraussetzungen zu Beginn des Kalenderjahres vorgelegen haben oder im Laufe des Jahres eingetreten sind, zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung wählen.
Ihr Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen
Notwendig ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung nach amtlichem Vordruck beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt, die Sie unterschreiben müssen.
Sofern Sie Einkünfte aus
erzielen oder an diesen Einkunftsarten beteiligt sind, müssen Sie die Steuererklärung elektronisch abgeben. Dies gilt - unabhängig von der Art der Gewinnermittlung – nicht nur für die Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) und die Bilanz, sondern auch für die gesamte Einkommensteuererklärung.
Sie haben auch die Möglichkeit, Ihre Steuererklärung authentifiziert elektronisch abzugeben. Sie authentifizieren sich hierbei durch das ELSTER-Zertifikat. Es hat die Funktion einer elektronischen Unterschrift und soll die
der gesendeten Daten sicherstellen.
Um ein Zertifikat zu bekommen, müssen Sie sich im ELSTEROnline-Portal registrieren. Dazu sind mehrere Arbeitsschritte notwendig (z.B. Absenden der Registrierungsdaten, Versenden einer Bestätigungs-Mail durch das ELSTEROnline-Portal, Versenden des Aktivierungscodes per Briefpost). Nehmen Sie die Registrierung deswegen rechtzeitig vor, damit Sie Ihre Steuererklärung fristgerecht erstellen und übermitteln können.
Haben Sie sich im ELSTEROnline-Portal registriert, können Sie auch die Vorteile der vorausgefüllten Steuererklärung nutzen. Die vorausgefüllte Steuererklärung ist ein kostenloses Serviceangebot der Steuerverwaltung, dass Ihnen die Erstellung der Steuererklärungen für die Jahre ab 2012 erleichtern soll. Die Steuerverwaltung stellt Ihnen hierfür folgende zu Ihrer Person gespeicherten Daten und Belege zur Verfügung:
Haben Sie sich zum Belegabruf angemeldet, können Sie diese Daten bei der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung automatisch übernehmen.
Tipp: Die Steuerverwaltung stellt die Formulare kostenlos zur Verfügung.
Diese Fristen kann das Finanzamt auf Antrag verlängern.
Wird Ihre Einkommensteuererklärung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt, gilt ab 2018 eine allgemein verlängerte Abgabefrist bis zum 28./29. Februar des Zweitfolgejahres. Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wird die Abgabefrist für das Jahr 2021 bei beratenen Steuerpflichtigen bis zum 31. August 2023 verlängert. Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2022 wird bis zum 31. Juli 2024 verlängert.
Ihre Steuererklärung muss eigenhändig unterschrieben sein, um einen fristgerechten Eingang beim Finanzamt zu gewährleisten.
Achtung: Wenn Sie Ihre Steuererklärung nicht authentifiziert, d.h. ohne ELSTER-Zertifikat, elektronisch übermitteln, geht die Erklärung beim Finanzamt erst mit Abgabe der eigenhändig unterschriebenen komprimierten Steuererklärung ein. Die alleinige elektronische Übermittlung der Steuererklärung reicht in diesem Fall nicht aus. Dies ist besonders bei der Antragsveranlagung zu beachten. Reichen Sie die komprimierte Steuererklärung erst nach Ablauf der vierjährigen Frist beim Finanzamt ein, gilt Ihr Antrag als verspätet.
Sie müssen keine Belege einreichen. Es genügt, wenn Sie diese zu Hause aufbewahren.
Es entstehen keine Verfahrenskosten.
Informationen erhalten Sie auch bei Ihrem Finanzamt.
Sind Sie Unternehmer, müssen Sie die Bilanz beziehungsweise die Einnahmenüberschussrechnung elektronisch übermitteln.
14.08.2023; Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg