Einfuhr eines Gebrauchtfahrzeug aus dem Ausland beantragen
Sie möchten ein gebrauchtes Fahrzeug aus dem Ausland auf Sie umschreiben?
Voraussetzungen
Liegen die benötigten Unterlagen nicht vollständig vor, dürfen wir Ihr Fahrzeug nicht umschreiben.
Die Zulassung muss verweigert werden, wenn der Halter Gebühren oder Kfz-Steuer schuldet. Informationen dazu finden Sie hier.
Wichtig: Der Termin für die nächste Hauptuntersuchung (TÜV) darf nicht überschritten sein.
Ablauf
Im Eingangsbereich der Kfz-Zulassungsstelle befindet sich ein Wartemarkenautomat wo Sie je nach Vorgang die Wartemarke erhalten.
Um Wartezeiten zu sparen, können Sie einen Termin für den Besuch bei der Zulassungsbehörde vereinbaren
Erforderliche Unterlagen
- Ausweisdokument des künftigen Halters:
Gültiger Personalausweis mit aktueller Anschrift oder
Gültiger Reisepass mit aktueller Meldebestätigung (nicht älter als 1 Monat; im Original)
- Wenn der künftige Halter eine Firma ist:
Aktueller Auszug aus dem Handelsregister oder
Aktuelle Gewerbeanmeldung
- Wenn der künftige Halter minderjährig ist:
Einverständniserklärung, unterschrieben von beiden Elternteilen (Original).
Gültiger Personalausweis mit aktueller Anschrift beider Elternteile
- Wenn Sie die Zulassung bevollmächtigt für eine andere Person vornehmen wollen:
Unterschriebene Vollmacht (im Original) des künftigen Halters und aktueller Personalausweis mit aktueller Anschrift des künftigen Halters. Das Formular finden Sie hier. Ferner wird Ihr Personalausweis als Bevollmächtigter benötigt.
Ausländische Fahrzeugdokumente
- bei Zulassung von Fahrzeugen aus einem EU-Land:
Hauptuntersuchung (HU), wenn die Erstzulassung mehr als drei Jahre (Pkw, Anhänger bis 7,5 t und andere), zwei Jahre (Krafträder, Lkw und andere) oder ein Jahr (Kraftomnibusse und andere) zurück liegt. Zusätzlich EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Bescheinigung). Sollte diese nicht vorliegen, wird ggf. eine Datenbestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen benötigt. Bitte informieren Sie sich hierüber bei der Zulassungsstelle.
- bei Zulassung von Fahrzeugen aus einem Nicht-EU-Land:
- Bei Zulassung mit EG-Typgenehmigung: Hauptuntersuchung (HU), wenn die Erstzulassung mehr als drei Jahre (Pkw, Anhänger bis 7,5 t und andere), zwei Jahre (Krafträder, Lkw und andere) oder ein Jahr (Kraftomnibusse und andere) zurückliegt. Zusätzlich EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Bescheinigung). Sollte diese nicht vorliegen, wird ggf. eine Datenbestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen benötigt.
- Bei Zulassung ohne EG-Typgenehmigung:
Gutachten nach § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV vom TÜV
Bitte informieren Sie sich hierüber bei der Zulassungsstelle.
- Sollte das Fahrzeug nicht im Zuge einer Hauptuntersuchung identifiziert worden sein, muss dies entweder im Zuge der Zulassung von der Zulassungsstelle, oder von einem amtlich anerkannten Sachverständigen gemacht werden.
- Ausländische Kennzeichenschilder (wenn das Fahrzeug im Ausland noch zugelassen ist)
- Eigentumsnachweis (Kaufvertrag oder Rechnung im Original)
- Zollunbedenklichkeitsbescheinigung (bei Einfuhr aus einem Nicht-EU-Staat)
- Umsatzsteuererklärung für Importfahrzeuge (nur für Fahrzeuge, deren Erstzulassung in einem EU-Mitgliedstaat nicht länger als sechs Monate zurückliegt)
- Versicherungsnachweis (eVB-Nummer)
- Erklärung zum Lastschrift-Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (muss, auch bei Bevollmächtigung und Zulassung durch Ehegatten/Verwandte, immer vom Halter ausgefüllt sein).