Sie können sich zur Weiterbildung von Ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen pro Jahr freistellen zu lassen. Während der Freistellung zahlt Ihnen der Arbeitgeber weiterhin Ihren Lohn, Gehalt oder Bezüge. Die bezahlte Zeit können Sie nutzen für:
Arbeiten Sie regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche, verringert sich der Anspruch entsprechend.
Auszubildende und Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg haben Anspruch auf fünf Arbeitstage während der gesamten Ausbildungs- bzw. Studienzeit, beschränkt auf die Bereiche politische Weiterbildung und Qualifizierung für ehrenamtliche Tätigkeiten.
Bildungszeit ist in anderen Bundesländern als „Bildungsfreistellung“, „Bildungsurlaub“ oder „Arbeitnehmerweiterbildung“ bekannt.
Ihr Arbeitgeber
Beantragen Sie die Bildungszeit bei Ihrem Arbeitgeber schriftlich mit folgenden Informationen:
Tipp: Nutzen Sie dafür das empfohlene Antragsformular. Dieses finden Sie wenn Sie dem Link in den vertiefenden Informationen folgen.
Der Arbeitgeber entscheidet spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrags. Tut er dies nicht, gilt die Bildungszeit als bewilligt. Diese Fristen sollen auf beiden Seiten Planungssicherheit sicherstellen.
Ihr Arbeitgeber kann den Antrag auf Bildungszeit nur ablehnen,
spätestens neun Wochen vor Beginn der Maßnahme
Nach der Bildungsmaßnahme müssen Sie Ihrem Arbeitgeber umgehend eine Teilnahmebestätigung vorlegen.
Die Kosten der Bildungsmaßnahme und gegebenenfalls die Anreise müssen Sie bezahlen.
keine
Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg
Informationen des Regierungspräsidiums Karlsruhe
02.08.2022 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg