Betäubungsmittel dürfen prinzipiell ins Ausland mitgenommen werden. Der Arzt darf für den Reisebedarf Betäubungsmittel für einen Zeitraum von bis zu 30 Tagen verordnen. Für die Reisevorbereitung ist aber auch entscheidend, in welches Land die Reise geht.
Bei Reisen in eines der Länder, in denen das Schengener Abkommen gilt, ist eine vom Arzt ausgefüllte Bescheinigung (nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens) mitzuführen; dabei ist für jedes BtM eine gesonderte Bescheinigung erforderlich.
Wichtige Informationen zur Bescheinigung:
Eine beauftragte Person darf keine Betäubungsmittel für andere mitnehmen, da man Betäubungsmittel ausschließlich für den eigenen Bedarf mitnehmen darf.
Wurde Ihnen im Ausland ein Betäubungsmittel verschrieben, dürfen Sie die für die Heimreise nach Deutschland benötigte Menge mitnehmen.
Reisen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens
Reisen Sie in Mitgliedstaaten des Schengen-Raums, wenden Sie sich an Ihre Ärztin oder Ihren Arzt. Von ihr oder ihm erhalten Sie eine Bescheinigung (sog. Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens) .
Zum Schengen Raum gehören: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechiche Republik , Ungarn und Kroatien.
Diese Bescheinigung müssen Sie von Ihrem örtlich zuständigen Gesundheitsamt beglaubigen lassen und auf Ihrer Reise mitnehmen. Die Bescheinigung ist maximal 30 Tage gültig.
Für jedes verschriebene Betäubungsmittel brauchen Sie eine eigene Bescheinigung.
Reisen in Nicht-Schengen-Staaten
Für Reisen in Länder außerhalb des Schengen-Raums bestehen keine international gültigen Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln.
Es wird aber folgendes Vorgehen empfohlen:
Lassen Sie sich vom verschreibenden Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen , welche Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise enthält. Diese Bescheinigung ist ebenfalls durch das örtlich zuständige Gesundheitsamt (siehe oben) zu beglaubigen und bei der Reise mitzuführen.
Darüberhinaus sollten Sie sich unbedingt vor Reiseantritt über die Rechtslage des Ziel- oder Transitlandes informieren. . Einige Länder verlangen zusätzlich Importgenehmigungen, schränken die Menge der mitzuführenden Betäubungsmittel ein oder verbieten die Mitnahme von bestimmten Betäubungsmitteln sogar generell.
Das Internationale Suchtstoffkontrollamt hat auf seiner Internetseite einen Bereich für Informationen geschaffen, in dem die Einreiseformalitäten der einzelnen Staaten zusammengestellt werden. Diese Seite ist jedoch noch nicht vollständig.
Keine
Für die Beglaubigung: die ärztliche Bescheinigung über die Verschreibung und die Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens
Erkundigen Sie sich bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt, ob für die Bescheinigung Kosten entstehen.
Die Beglaubigung ist kostenpflichtig. Informationen erhalten Sie beim Gesundheitsamt.
Sie reisen in ein Land, das die Mitnahme von Betäubungsmitteln nicht erlaubt oder für länger als 30 Tage in einen Schengen-Staat?
Prüfen Sie,
Sollte auch dieses nicht möglich sein, wäre eine Mitnahme der Betäubungsmittel nur über eine Ein- und Ausfuhrgenehmigung erlaubt, welche bei der Bundesopiumstelle beantragt werden müsste. Aufgrund dieses sehr umfangreichen Verfahrens wird diese Option jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen zum Zuge kommen können.
Sonderfall: Auslandsreisen von Substitutionspatienten
Für Betäubungsmittel (insbesondere Methadon, Levomethadon und Buprenorphin)., die zur Substitutionsbehandlungen von opioidabhängigen Patienten verschrieben werden, gelten gesonderte Regelungen. Sofern dies aus ärztlicher Sicht vertretbar und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des bereisten Landes ist, kann der Arzt dem Patienten Verschreibungen des Substitutionsmittels über eine für die Dauer der Reise erforderlichen Menge - maximal allerdings für 30 Tage - aushändigen.
Da jedoch das Mitführen von (bestimmten) Substitutionsmitteln bei der Einreise in einige Länder verboten oder mit besonderen Auflagen versehen ist, sollte sich der Patient vor Reiseantritt bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland erkundigen.
02.10.2023; Sozialministerium Baden-Württemberg