Wenn Sie Leistungen in allgemein- und berufsbildenden Einrichtungen im Bereich der Gesundheits-, Heil und sozialen Berufe erbringen, können Sie sich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Hierzu ist eine Bescheinigung des Regierungspräsidiums Freiburg notwendig, die dem zuständigen Finanzamt vorzulegen ist.
keine
Regierungspräsidium Freiburg als landesweit zuständige Stelle:
Die Bescheinigung können Sie online über das Portal service-bw beantragen:
keine
Alle Anlagen sind formlos einzureichen:
Anlage 1: Stoffverteilungsplan für alle zu bescheinigenden Kurse
Anlage 2: Qualifikationsnachweise der Lehrkräfte
Anlage 3: Kündigungs- und Rücktrittsbedingungen
Anlage 4: Nachweise über stattgefundene Kurse in der Vergangenheit (nur bei rückwirkender Beantragung)
50 EUR bis 250 EUR pro ausgestellter Bescheinigung.
Eine mögliche Gebührenfreiheit richtet sich nach dem Landesgebührengesetz. Nehmen Sie hierzu Kontakt mit dem Regierunspräsidium Freiburg auf.
Die Bescheinigungen gelten grundsätzlich unbefristet.
Die Bescheinigungen gelten explizit für die darin genannten Kurse/Lehrgänge, nicht aber allgemein für den/die Antragsteller/in. Eine neue oder zusätzliche Bescheinigung ist deshalb zu beantragen, insbesondere wenn
Für Bescheinigungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen betreffen, informieren Sie sich bitte zur Antragstellung hier.
Umsatzsteuerbefreiung berufliche Bildungsmaßnahmen
1 bis 4 Wochen
Der steuerlich relevante Sitz der berufsbildenden Einrichtung befindet sich in Baden-Württemberg.
27.01.2025 Regierungspräsidium Freiburg