Wenn Sie eine Begasungstätigkeit mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln durchführen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mitteilen.
Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen außerhalb einer ortsfesten Anlage Begasungen mit Begasungsmitteln durchführen will, bedarf gegebenenfalls auch einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Der Arbeitgeber muss darüber hinaus jede Begasung vorab der zuständigen Behörde tätigkeitsbezogen anzeigen. Zudem kann einer Sammelanzeige zugestimmt werden, wenn Begasungen regelmäßig wiederholt werden und dabei die in der Anzeige beschriebenen Bedingungen unverändert bleiben.
Begasungen dürfen nur durchgeführt werden, soweit nicht damit zu rechnen ist, dass ihre Verwendung im einzelnen Anwendungsfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat.
Die jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien für Betriebsgelände, auf denen mindestens eine Anlage vorhanden ist,
Für alle anderen Betriebsgelände liegt die Zuständigkeit
Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Anzeige bei der für Ihr Betriebsgelände zuständigen Behörde stellen.
Nachdem Sie eine Begasungstätigkeit vorab angezeigt haben, prüft die zuständige Behörde Ihre Anzeige und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach.
Eine Woche vor geplanter Begasungstätigkeit.
Eine Ausnahme gilt bei Begasungstätigkeiten auf Schiffen und in Containern in Häfen, für die der Antrag 24 Stunden vor Beginn der Tätigkeit einzureichen ist.
Für die Anzeige werden die folgenden Informationen benötigt:
keine
Die Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen kann hier beantragt werden.
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)
11.06.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg