Nach dem Tierschutzgesetz dürfen Sie warmblütige Tiere nur schlachten, wenn Sie sie vorher betäuben.
Nach den Vorschriften einiger Religionsgemeinschaften darf Fleisch nur gegessen werden, wenn das Tier ohne Betäubung durch einen Kehlenschnitt getötet wurde.
Für dieses betäubungslose Schlachten ("Schächten") aus religiösen Gründen benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.
Das betäubungslose Schlachten ist zur Einhaltung religiöser Riten oder Speisevorschriften notwendig.
Daneben gibt es eine Reihe weiterer Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, beispielsweise Anforderungen an die Schlachtstätte oder an die Sachkunde des Metzgers.
das Veterinäramt der unteren Verwaltungsbehörde
Untere Verwaltungsbehörde ist,
Sie müssen die Genehmigung schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Folgende Angaben sind vorgeschrieben:
Darüber hinaus müssen weitere Angaben gemacht werden, je nachdem, von wem der Antrag gestellt wird. Dies kann sein:
Die zuständige Behörde überprüft Ihre Angaben. Gegebenenfalls muss die für die Schächtung zuständige Person der Behörde vorführen, dass sie die Bestimmungen der Tierschutz-Schlachtverordnung kennt und beherrscht.
keine
Gebühr je nach Verwaltungsaufwand
keine
§ 4a Tierschutzgesetz (TierSchG) (Schlachten)
Informationsblatt "Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten" - Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg
27.02.2023 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg