Mit Gabelstaplern muss gelegentlich öffentlicher Verkehrsgrund befahren werden - vor allem dann, wenn bei einem Gewerbebetrieb zwei verschiedene Betriebsteile durch öffentlichen Verkehrsgrund getrennt sind. Da die Gabelstapler in der Regel nicht in allen Punkten den gesetzlichen Ausrüstungsvorschriften entsprechen, sind solche Fahrten auf öffentlichem Verkehrsgrund nur mit einer Ausnahmegenehmigung der jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörde zulässig.
Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h benötigen für Fahrten im öffentlichen Verkehrsraum zusätzlich eine Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO. Beträgt die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 20 km/h, benötigt der Stapler bei Fahrten im öffentlichen Verkehrsraum zusätzlich ein eigenes amtliches Kennzeichen.
Zusätzlich ist eine Ausnahme nach §29(3) StVO zu beantragen. Diese bezieht sich auf die Fahrtstrecke.
Die Beantragung der Ausnahmegenehmigung nach §70 erfolgt direkt über den/die Sachgebietsleiter/in.
Damit eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, sind neben dem erforderlichen Antrag folgende Unterlagen erforderlich: