Aufstiegs-BAföG beantragen

Mit dem Aufstiegs-BAföG unterstützen Bund und Länder finanziell die Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten und zum Lebensunterhalt. Die Förderung beinhaltet staatliche Zuschüsse, die Sie nicht zurückzahlen müssen. Darüber hinaus erhalten Sie die Möglichkeit, ein zinsgünstiges Darlehen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu erhalten. Mit diesem Darlehen kann die Differenz zwischen den staatlichen Zuschüssen und dem maximalen Förderbetrag abgedeckt werden.

Die Förderung bezieht sich auf

  • alle Berufsbereiche einschließlich der Gesundheits- und Pflegeberufe und die Erzieherausbildung in Baden-Württemberg sowie
  • alle Zeitmodelle: Vollzeit, Teilzeit, mediengestützt oder Fernunterricht.

Höhe der Leistungen

  • Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu einem Gesamtbetrag von 15.000 Euro, unabhängig vom Einkommen und Vermögen. Davon erhalten Sie 50 Prozent als Zuschuss, den Rest auf Wunsch als zinsgünstiges Bankdarlehen. Das Darlehen ist während der Fortbildung und danach zwei Jahre, insgesamt höchstens sechs Jahre, zins- und tilgungsfrei. Bei Bestehen der Prüfung kann am Ende nochmals 50 Prozent Erlass auf das Darlehen für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren beantragt werden.
  • Für die Erstellung der fachpraktischen Arbeit im Handwerk (Prüfungsstück) sowie vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen: bis zur Hälfte der notwendigen Kosten, höchstens jedoch bis zu 2.000 Euro. Davon erhalten Sie 50 Prozent als Zuschuss.
  • Teilnehmende an Vollzeitlehrgängen erhalten monatlich zusätzlich einen Beitrag zum Lebensunterhalt. Die Höhe ist abhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen beziehungsweise dem Einkommen Ihres Ehemannes oder Ihrer Ehefrau bzw. Ihres Lebenspartners oder Ihrer Lebenspartnerin:
    • Alleinstehende ohne Kind: höchstens 963,00 Euro
    • Alleinerziehende Personen mit einem Kind: 1198,00 Euro. Der Kindererhöhungsbetrag für jedes Kind beträgt 235,00 Euro.
    • Verheiratete ohne Kind: 1.198,00 Euro
    • Verheiratete mit einem Kind: 1.433,00 Euro Der Kindererhöhungsbetrag für jedes Kind beträgt 235,00 Euro.
  • Alleinerziehende Personen erhalten einen zusätzlichen Zuschuss von 150,00 Euro pro Kind als Kinderbetreuungskosten.

Über 700 verschiedene Fortbildungsziele können gefördert werden. Darunter fallen unter aanderem:

  • Handwerksmeisterin oder Handwerksmeister
  • Industriemeisterin oder Industriemeister
  • Erzieherin oder Erzieher
  • Technikerin oder Techniker
  • Fachkauffrau oder Fachkaufmann
  • Betriebswirtin oder Betriebswirt

Auch als Bachelorabsolventin oder -absolvent können Sie eine Förderung erhalten, wenn Sie zusätzlich eine Aufstiegsfortbildung anstreben und die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Eine Altersgrenze gibt es nicht.

Seit dem 01. August 2020 besteht ein Förderanspruch auf jeder der im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und in der Handwerksordnung (HwO) verankerten Fortbildungsstufen sowie für Fortbildungsabschlüsse, die gleichwertig sind. Damit können bis zu drei Fortbildungen mit dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) gefördert werden, beispielsweise von der Gesellin zur Servicetechnikerin, von der Servicetechnikerin zur Meisterin und von der Meisterin zur Betriebswirtin im Handwerk.

Die drei Fortbildungsstufen sind demnach:

- Geprüfter Berufsspezialist in (mind. 200 Unterrichtsstunden, ausschließlich in Teilzeit)

- Bachelor Professional (mind. 400 Unterrichtsstunden, Voll-/Teilzeit)

- Master Professional (mind. 400 Unterrichtsstunden, Voll-/Teilzeit)

Vollzeitmaßnahmen: Diese müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an vier Werktagen umfassen (max. drei Jahre).

Teilzeitmaßnahmen: Diese müssen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden umfassen (max. vier Jahre).

Voraussetzungen

Sie haben Anspruch auf die Förderleistung, wenn unter anderem:

  • Sie sich auf ein förderfähiges Fortbildungsziel vorbereiten,
  • die Vorbereitungsmaßnahme eine bestimmte Mindestdauer und Anzahl an Unterrichtsstunden pro Woche bzw. Monate umfasst,
  • die Maßnahme einen maximalen Zeitrahmen nicht überschreitet,
  • der Anbieter der Fortbildung zertifiziert ist oder über ein anderweitiges System zur Qualitätssicherung verfügt und
  • Sie die persönlichen Fördervoraussetzungen erfüllen.

Zuständigkeit

Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk Sie Ihre Hauptwohnung haben.

Das Amt für Ausbildungsförderung ist

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt

Ablauf

Die für Sie zuständige Stelle berät und informiert Sie über Ihre individuellen Fördermöglichkeiten. Es empfiehlt sich, sie frühzeitig zu kontaktieren.

  • Sie können den Antrag online stellen. Oder Sie beantragen die Förderung schriftlich. Die Antragsformulare können Sie auch persönlich, telefonisch oder schriftlich bei der zuständigen Stelle anfordern.
  • Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen entscheidet die zuständige Stelle über die Höhe der Förderung. Sie erhalten einen Bescheid über die staatlichen Zuschüsse.
  • Im Anschluss erhalten Sie von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein Vertragsangebot über das mögliche ergänzende Darlehen. Den Darlehensvertrag müssen Sie ausfüllen. Vergessen Sie nicht die Angaben zum Pass beziehungsweise Personalausweis oder legen Sie eine Kopie Ihres Ausweises bei. Mit Ihrer Unterschrift unter den Darlehensvertrag nehmen Sie die Konditionen an. Lassen Sie Ihre Unterschrift bei einer Bank bestätigen. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich. Trifft der unterschriebene Vertrag innerhalb der im Bewilligungsbescheid genannten Frist bei der KfW ein, kommt der Darlehensvertrag zustande .
  • Sollen Sie während der Fortbildung z.B. krank werden, müssen Sie das sowohl dem Fortbildungsanbieter als auch der zuständigen Stelle mitteilen.

Unterhaltsbeitrag und Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem der Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch von Beginn des Antragsmonats an. Der Maßnahmebeitrag muss spätestens bis zum Ende der Maßnahme, bei mehreren in sich selbständigen Abschnitten bis zum Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnittes beantragt werden.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Bei Vollzeitmaßnahmen: Nachweise über eigenes Einkommen und Vermögen sowie über das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners.

Sollten Sie über eine eigene Krankenversicherung verfügen, ist ebenfalls ein Nachweis notwendig. Ihr Amt für Ausbildungsförderung kann weitere Unterlagen anfordern.

Kosten

Keine

Sonstiges

  • Für einen möglichst reibungslosen Ablauf stellen Sie Ihren Antrag bitte spätestens drei Monate vor Beginn Ihres Lehrgangs bzw. bei Folgeanträgen zu mehrteiligen/-jährigen Vollzeitlehrgängen drei Monate vor Ende Ihres bisherigen Bewilligungszeitraumes.

Kostenlose Info-Hotline:

  • 0800 622 36 34
  • Montag bis Freitag 08:00 bis 20:00 Uhr

Rechtsgrundlage

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)

Freigabevermerk

25.05.2023 Regierungspräsidium Stuttgart

Formulare & Online-Dienste

BAFöG / AFBG
Bahnhofstraße 80
78532 Tuttlingen
Postanschrift
Postfach: 44 53
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