Zur Aufforstung eines Flurstückes in der offenen Landschaft, ist bei der zuständigen Behörde ein Aufforstungsantrag zu stellen.
Die Aufforstungen müssen forstrechtlichen Bestimmungen und Regelungen entsprechen.
Der Antragsteller muss Eigentümer der Fläche sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers nachweisen. Ausnahmen gelten bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen.
Einen Aufforstungsantrag können Sie beim zuständigen Landwirtschaftsamt stellen. Dieses entscheidet in Absprache mit der Forst-, Umweltbehörde und der Gemeinde, ob der Antrag zur Aufforstung genehmigt wird.
Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung von ihr im Wesentlichen Gebrauch gemacht wird. Sie kann vor Fristablauf auf Antrag einmalig um bis zu drei Jahre schriftlich verlängert werden.
Zur Beantragung einer Aufforstungsgenehmigung werden folgende Unterlagen benötigt.
Aufwandsentschädigung nach Gebührenordnung.
Waldausgleichsbörse.
Die Waldausgleichsbörse bringt Grundeigentümer, die aufforsten möchten, und Vor-habenträger, die eine Erstaufforstungsfläche als forstrechtlichen Ausgleich benötigen, zusammen. Sie bleiben bei der Verwertung der Aufforstung als Ausgleichsfläche Eigentümer des Grundstücks und können es ohne zusätzliche langfristige Bedingungen, Einschränkungen oder Kontrollen forstwirtschaftlich nutzen.
http://www.landwirtschaft-bw.info/pb/MLR.LEL-SG,Lfr/Startseite/Unsere+Themen/Erlaeuterungen
§ 25 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes von Baden - Württemberg (LLG)
Forstrechtlicher Ausgleich. Bei Aufforstungen auf Dauergrünland haben Landwirte Greening-Regeln zu beachten.
Mehr zu diesem Thema erfahren Sie hier:
https://www.flaechenagentur-bw.de/unserethemen
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