Arztregister - Eintragung beantragen
Sie müssen sich zuerst in das Arztregister eintragen lassen, wenn Sie anschließend für eine ärztliche oder psychotherapeutische Tätigkeit zugelassen werden möchten.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen führen für jeden Zulassungsbezirk ein Arztregister. Es enthält Angaben über die Person und die berufliche Tätigkeit, die für die Zulassung von Bedeutung sind.
Voraussetzungen
Sie müssen
- als Ärztin oder Arzt approbiert sein und
- einen Nachweis vorlegen über
- den Abschluss einer Facharztausbildung oder
- eine in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erworbenen Ausbildung gemäß der Richtlinie 2005/36 EG.
Für eine Eintragung als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut müssen Sie
- als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut approbiert sein und
- einen Fachkundenachweis in einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannten Richtlinienverfahren der Psychotherapie (Verhaltenstherapie, analytische Psychotherapie oder tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie) vorlegen.
Zuständigkeit
die Arztregisterstelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Zulassungsbezirk Sie wohnen
Hinweis: Haben Sie keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, können Sie das Arztregister frei wählen.
Ablauf
Die Eintragung in das Arztregister müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen. Wenn Sie die erforderlichen Unterlagen vorgelegt und die Gebühr für die Eintragung bezahlt haben, besteht ein Anspruch auf Eintragung in das Arztregister.
Sie erhalten dann eine schriftliche Information über die erfolgte Eintragung in das Arztregister.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde
- bei Namensänderungen die betreffende Urkunde oder Auszug aus dem Familienbuch
- Approbationsurkunde
- Zeugnis über den Studienabschluss
- Urkunde über die Facharztanerkennung oder die Qualifikation im Richtlinienverfahren der Psychotherapie
- Anerkennung über eine erworbene Fachgebiets-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung, fakultative Weiterbildung oder Fachkundenachweis entsprechend der Weiterbildungsordnung
- gegebenenfalls Promotionurkunde bzw. Nachweise über das Recht, akademischer Grade oder Titel zu führen
- gegenebenfalls Genehmigungsurkunde zum Führen eines im Ausland erworbenen akademischen Grads
- lückenlose Nachweise (zum Beispiel Zeugnisse, Bescheinigungen) über die ausgeübte Tätigkeit seit dem Staatsexamen
- aktuelle ausgestellter Nachweis (zum Beispiel Zeugnisse oder Bescheinigung) über die derzeitige Tätigkeit
- gegebenenfalls Staatsangehörigkeitsnachweis
- bei fremdsprachlichen Dokumenten: in beglaubigter Übersetzung eines staatlich anerkannten Übersetzers oder Übersetzerin
Die Unterlagen sind im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie vorlegen.
Kosten
EUR 100,00
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) (Arztregister)
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
- § 95 a (Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister für Vertragsärzte)
- § 95 c (Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister)
Art. 30 in Verbindung mit Anhang V.1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
16.05.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg