Wenn Sie als Lehrkraft in Baden-Württemberg tätig werden möchten, müssen Sie Ihre im Ausland erworbenen Abschlüsse vorher anerkennen lassen.
Im Anerkennungsverfahren werden Ihre individuellen Qualifikationen mit einer baden-württembergischen Lehramtsausbildung verglichen.
Sie haben eine abgeschlossene Lehramtsausbildung, mit der Sie in Ihrem Herkunftsland im öffentlichen Schuldienst arbeiten dürfen.
Haben Sie nach dem Recht Ihres Herkunftslandes keine vollständig abgeschlossene Lehramtsausbildung, können Sie vielleicht ein Lehramtsstudium in Baden-Württemberg aufnehmen und Ihre bereits erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen möglicherweise anrechnen lassen. Danach müssen Sie noch eine 18-monatige Praxisphase absolvieren. Diese endet mit einer Prüfung. Danach können Sie sich an öffentlichen Schulen bewerben.
Hinweis: Sie brauchen ausreichende Deutsch-Kenntnisse. Notwendig ist Sprachniveau C2. Möglich ist auch C1 verbunden mit der erfolgreichen Teilnahme an einem Sprachkolloquium. Dies ist eine Voraussetzung für die die Einstellung als Lehrkraft. Das Regierungspräsidium empfiehlt daher, frühzeitig einen Sprachkurs abzuschließen und ein entsprechendes Dokument mit dem Anerkennungsantrag oder nachträglich vorzulegen.
Das Regierungspräsidium Tübingen
Sie können Ihre ausländischen Lehramtsabschlüsse zunächst kostenlos bewerten lassen. Dafür müssen Sie keinen gesonderten Antrag stellen, sondern erhalten auf Wunsch eine Erstinformation .
Das Regierungspräsidium kann folgende Entscheidungen treffen:
Die Eignungsprüfung und der Anpassungslehrgang finden an den für die einzelnen Schularten zuständigen Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte statt.
Sobald Sie die Nachweise über die erfüllten Auflagen vorlegen, erkennt das Regierungspräsidium Ihren Lehramtsabschluss als vollständig an.
Als Ergebnis erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
Keine.
Sollten Sie sich zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede in der schulpraktischen Ausbildung für einen Anpassungslehrgang entscheiden, müssen Sie dies bis jeweils spätestens 1. August der Anerkennungsstelle bei Regierungspräsidium Tübingen mitteilen.
Der Anpassungslehrgang beginnt
Bitte fügen Sie die Unterlagen als amtlich beglaubigte Kopien der Originale bei. Sofern die Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, als amtlich beglaubigte Übersetzungen. Legen Sie Ihrem Antrag keine Originaldokumente bei!
Die Übersetzungen müssen von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt werden. Die Vorlage der Originale kann verlangt werden.
Die amtlichen Übersetzungen von Urkunden (z.B. Zeugnisse, Diplome, Ausweise usw.) wird in der Bundesrepublik Deutschland von öffentlich bestellten und beeideten Urkundenübersetzern vorgenommen. Die Anschriften dieser Personen erhält man auf Nachfrage beim Amtsgericht. Der Vermerk über die Richtigkeit der Übersetzung muss den Namen, die Adresse sowie den Hinweis auf die öffentliche Bestellung enthalten.
Er muss sich immer auf die Originalurkunde beziehen. Unvollständige Übersetzungen kann die zuständige Stelle nicht anerkennen.
Die Beglaubigung ist eine amtliche Bescheinigung, dass eine Kopie mit dem Original übereinstimmt.
keine
längstens drei Monate
Stand: 15.11.2023
Verantwortlich: Kultusministerium Baden Württemberg