Änderung, Zuteilung/Vergabe einer Registriernummer (Unternehmensnummer / Betriebsnummer) für Förder- und Ausgleichmaßnahmen des EGFL, EMFF und des ELER und veterinärrechtlich meldepflichtiger Tierhaltung

Zur Teilnahme an Förder- und Ausgleichmaßnahmen des EGFL, EMFF und des ELER wird vom Antragsteller eine Registriernummer (sogenannte Unternehmensnummer) benötigt. Gleiches gilt für veterinärrechtlich meldepflichtige Tierhalter.

Voraussetzungen

Die Registriernummer ist Voraussetzung zur Teilnahme an Förder- und Ausgleichmaßnahmen des EGFL, EMFF und des ELER.Sie dient zur Identifikation des Unternehmens, Antragstellers oder Tierhalters bei verschiedenen Behörden. z.B.:

  • Registrierung der Tierhalter und der Betriebsstätten der Vieh- und

Fleischwirtschaft nach §26 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV),

  • Futtermittelkontrolle,
  • Investive Maßnahmen
  • forstliche Maßnahmen, Natur- und Landschaftsschutz

Ablauf

Eine Registriernummer wird auf Antrag von Ihrem zuständigen Landwirtschaftsamt zugeteilt und dient zur Identifikation des Unternehmens bei verschiedenen Behörden, welche landwirtschaftliche Ausgleichs- und Förderanträge bearbeiten. Diese kann persönlich oder formlos schriftlich beantragt werden. Bei schriftlicher Antragstellung sind amtlich beglaubigte Unterlagen einzureichen.

Fristen

Keine vorhanden

Erforderliche Unterlagen

Zur Beantragung einer Registriernummer werden folgende Unterlagen benötigt.

  • Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular.
  • Personalausweis oder Pass inkl. aktueller Meldebestätigung des Antragsstellers, Geschäftsführers oder Geschäftsinhabers. Bei entsprechender Rechtsform ist eine Vollmacht bzw. Handelsregisterauszug erforderlich.
  • Bestätigung Bankverbindung/Geschäftskontos: Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Antragsteller der Kontoinhaber ist. Die Bankverbindung kann beispielsweise über eine Bankbestätigung, EC-Karte oder einen Kontoauszug nachgewiesen werden. Das Geschäftskonto kann bei Privatpersonen oder Einzelunternehmer dem Privatkonto der Betriebsinhaber entsprechen.
  • Bei Übernahme oder Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes muss noch ein Hofübergabevertrag oder Hofpachtvertrag vorgelegt werden.
  • Zur Neugründung oder Änderung einer GbR ist die Vorlage eines GbR-Vertrages notwendig.

Kosten

Die Beantragung ist gebührenfrei.

Sonstiges

Keine

Rechtsgrundlage

  • Landwirtschaft- und Landeskulturgesetz vom 14. Mai 1972
  • Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates, Artikel 1 (4)
  • Flächenzahlungs-Verordnung
  • Rinder- und Schafprämien-Verordnung
  • Verordnung (EWG) Nr. 2419/2001 der Kommission, Artikel 6(1) Art.10 u.50
  • Richtlinie 97/12/EG des Rates vom 17. März 1997
  • Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Rates vom 17. Juli 2000
  • Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
  • Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
  • Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung erfolgt in der Regel innerhalb von 14 Tagen.

Freigabevermerk

06.07.2017 Landwirtschaftsamt (Landratsamt Tuttlingen)

Landwirtschaftsamt
Postanschrift: Bahnhofstraße 100
78532 Tuttlingen
Tel.: +49 7461 926 1300
Fax: +49 7461 926 1389

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