Die Erwachsenenadoption ist in den meisten Fällen als Adoption mit schwachen Wirkungen vorgesehen.
Denn sie führt in der Regel weder zu einer vollständigen rechtlichen Eingliederung des Angenommenen in die Familie des Annehmenden noch zu einem vollständigen Abbruch der rechtlichen Bindungen zur bisherigen Familie des Angenommenen.
Zum Beispiel werden die Kinder des Angenommenen zwar Enkel des Annehmenden, nicht aber Neffen oder Nichten von dessen Geschwistern.
Sie als annehmende Person sind der angenommenen Person und ihren Kindern also vorrangig vor deren leiblichen Verwandten zum Unterhalt verpflichtet.
Noch weitreichender sind die Auswirkungen für den Angenommenen oder die Angenommene. Folgende Punkte sollten Sie bedenken und sich dazu gegebenenfalls rechtlich beraten lassen:
In Ausnahmefällen kann die Volljährigenadoption auch die Wirkungen einer Minderjährigenadoption haben, wenn das Familiengericht dies ausspricht.
Sie dürfen eine volljährige Person als Kind annehmen, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist.
Die Annahme eines oder einer Volljährigen ist vor allem sittlich gerechtfertigt, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis schon entstanden ist.
Dies kann beispielsweise anzunehmen sein, wenn
in der Regel das Familiengericht, in dessen Bezirk sich der oder die Annehmende (oder einer der annehmenden Eheleute) gewöhnlich aufhält
Sie müssen die erforderlichen Anträge des Annehmenden und des Anzunehmenden als notariell beglaubigte Erklärungen beim Familiengericht einreichen. Sie können damit auch einen Notar beziehungsweise eine Notarin beauftragen.
Im familiengerichtlichen Verfahren haben der oder die Anzunehmende, die Annehmenden sowie deren Kinder und Ehegatten ein Anhörungsrecht. Schließlich sind in gewissen Fällen auch die Eltern des Anzunehmenden anzuhören.
Wenn die Voraussetzungen für eine Volljährigenadoption vorliegen, spricht das Gericht die Annahme des Volljährigen durch Beschluss aus.
keine
Neben den Adoptionsanträgen in jedem Fall schriftliche, notariell beurkundete Einwilligungserklärungen von folgenden Personen:
Gebühren für die notarielle Beurkundung und Gerichtsgebühren
Deutsche Staatsangehörige können auch volljährige Ausländer und Ausländerinnen adoptieren.
Die Adoptivkinder erhalten aber nicht die deutsche Staatsangehörigkeit und in den meisten Fällen kein Aufenthaltsrecht.
Hinweis: Die Adoption einer Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist dann sittlich nicht gerechtfertigt, wenn Sie dadurch nur deren Ausweisung verhindern wollen.
§§ 1767 - 1772 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Annahme Volljähriger)
22.06.2023 Justizministerium und Innenministerium Baden-Württemberg